§ 79 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach einjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  1. (4)Absatz 4Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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