§ 79 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt
a) innerhalb des ersten Monates;

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

b) wenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.

nach einjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(3) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(5) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(6) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

  1. (4)Absatz 4Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2024
(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt
a) innerhalb des ersten Monates;

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

b) wenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.

nach einjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(3) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(5) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(6) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

  1. (4)Absatz 4Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

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