§ 79 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (21)Absatz 2einsDas auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
    1. a)Litera ainnerhalb des ersten Monates;
    2. b)Litera bwenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.
  3. (32)Absatz 32Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  4. (43)Absatz 43Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijährigereinjähriger Dienstzeit

zweidrei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  1. (54)Absatz 54Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. (21)Absatz 2einsDas auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
    1. a)Litera ainnerhalb des ersten Monates;
    2. b)Litera bwenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.
  3. (32)Absatz 32Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  4. (43)Absatz 43Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijährigereinjähriger Dienstzeit

zweidrei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  1. (54)Absatz 54Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

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