§ 71f GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über mehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. a)Litera awährend eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2);während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (Paragraph 36, Absatz 2,);
    2. b)Litera bwährend einer Bildungskarenz (§ 49); oderwährend einer Bildungskarenz (Paragraph 49,); oder
    3. c)Litera csolange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 71a iVm § 63 Abs. 1 lit. a) lautet.solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Litera a,) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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