§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –Paragraph 51, – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –Paragraph 52, – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –Paragraph 53, – Ersatz von Übergenüssen –
§ 54 – Verjährung –Paragraph 54, – Verjährung –
§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –Paragraph 55, – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.Paragraph 61, – Rückstufung – mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.
§ 62 – Sonderzahlung –Paragraph 62, – Sonderzahlung –
§ 63 – Leistungsbeurteilung –Paragraph 63, – Leistungsbeurteilung –
§ 65 – Kinderzulage –Paragraph 65, – Kinderzulage –
§ 66 – Nebenbezüge –Paragraph 66, – Nebenbezüge –
§ 67 – Reisegebühren –Paragraph 67, – Reisegebühren –
§ 68 – Sachleistungen –Paragraph 68, – Sachleistungen –
§ 69 – Bezugsvorschuss –Paragraph 69, – Bezugsvorschuss –
§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –Paragraph 70, – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –
§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat abzuschließen ist.Paragraph 70 a, – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat abzuschließen ist.
§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung.Paragraph 71, – Anspruch bei Dienstverhinderung.
§ 71b – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. a (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.Paragraph 71 b, – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera a, (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera j bis l. Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.
§ 71c – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“).Paragraph 71 c, – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“).
§ 71d – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.Paragraph 71 d, – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen als Modellfunktionen festzulegen sind (Absatz eins,), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Absatz 2,), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Absatz 3,), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Absatz 4,) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Absatz 5,) zu bezeichnen ist.
§ 71e – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –Paragraph 71 e, – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –
§ 71f – Erfahrungsanstieg.Paragraph 71 f, – Erfahrungsanstieg.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2023, 37/2024
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