§ 71g GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –Paragraph 51, – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –Paragraph 52, – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –Paragraph 53, – Ersatz von Übergenüssen –

§ 54 – Verjährung –Paragraph 54, – Verjährung –

§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –Paragraph 55, – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.Paragraph 61, – Rückstufung – mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.

§ 62 – Sonderzahlung –Paragraph 62, – Sonderzahlung –

§ 63 – Leistungsbeurteilung –Paragraph 63, – Leistungsbeurteilung –

§ 65 – Kinderzulage –Paragraph 65, – Kinderzulage –

§ 66 – Nebenbezüge –Paragraph 66, – Nebenbezüge –

§ 67 – Reisegebühren –Paragraph 67, – Reisegebühren –

§ 68 – Sachleistungen –Paragraph 68, – Sachleistungen –

§ 69 – Bezugsvorschuss –Paragraph 69, – Bezugsvorschuss –

§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –Paragraph 70, – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –

§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat abzuschließen ist.Paragraph 70 a, – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat abzuschließen ist.

§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung.Paragraph 71, – Anspruch bei Dienstverhinderung.

  1. (3)Absatz 3Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 71b – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. a (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.Paragraph 71 b, – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera a, (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera j bis l. Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.

§ 71c – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“).Paragraph 71 c, – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“).

§ 71d – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.Paragraph 71 d, – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen als Modellfunktionen festzulegen sind (Absatz eins,), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Absatz 2,), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Absatz 3,), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Absatz 4,) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Absatz 5,) zu bezeichnen ist.

§ 71e – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –Paragraph 71 e, – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –

§ 71f – Erfahrungsanstieg.Paragraph 71 f, – Erfahrungsanstieg.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2023, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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