§ 74 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
    1. a)Litera aAustritt;
    2. b)Litera bEntlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76);Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 76,);
    3. c)Litera cZeitablauf;
    4. d)Litera dKündigung;
    5. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung;
    6. f)Litera fTod.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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