Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
a)Litera aAustritt;
b)Litera bEntlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76);Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 76,);
c)Litera cZeitablauf;
d)Litera dKündigung;
e)Litera eeinvernehmliche Auflösung;
f)Litera fTod.
(2)Absatz 2Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 GAG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 GAG 2005