(1) Die Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung.
(2) Ermahnungen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.
0 Kommentare zu § 73 GAG 2005