§ 71h GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen der §§ 71g Abs. 3 iVm 71c und 71f Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 71 g, Absatz 3, in Verbindung mit 71c und 71f Absatz eins, erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
  2. (2)Absatz 2Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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