§ 76 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. a)Litera asich nachträglich herausstellt, dass der Gemeindeangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. b)Litera bsich der Gemeindeangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. c)Litera cder Gemeindeangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. d)Litera dder Gemeindeangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. e)Litera eder Gemeindeangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt.
  2. (2)Absatz 2Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
  3. (3)Absatz 3Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Der § 80 Abs. 7 gilt sinngemäß.Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Der Paragraph 80, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Ist gegen den Gemeindeangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 StGB ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst.Ist gegen den Gemeindeangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des Paragraph 27, StGB ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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