§ 19 FZG

Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(3) Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebürosbeim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.

(4) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie derdes Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(3) Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebürosbeim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.

(4) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie derdes Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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