§ 11 FTFG Förderungsprogramme und –vorhaben

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.

(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:

1.

anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;

2.

Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;

3.

Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;

4.

Technische Durchführbarkeitsstudien;

5.

Technologietransfer;

6.

Gründung technologieorientierter Unternehmen.

(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 FTFG
§ 11a FTFG