(1) Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:
1. | anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können; | |||||||||
2. | Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte; | |||||||||
3. | Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation; | |||||||||
4. | Technische Durchführbarkeitsstudien; | |||||||||
5. | Technologietransfer; | |||||||||
6. | Gründung technologieorientierter Unternehmen. |
(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.
0 Kommentare zu § 11 FTFG