Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
1.Ziffer einsanwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
2.Ziffer 2Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
3.Ziffer 3Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
(3)Absatz 3Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.
In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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