§ 12 FPG-DV Hinterlegung von Dokumenten

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Dokumente für Auflagen gemäß §§ 54 Abs. 4 Z 3, 56 Abs. 2 Z 3 und 63 Abs. 4 Z 3 FPG§ 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.Als Dokumente für Auflagen gemäß Paragraphen 54Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 3,, 56 Absatz 2, Ziffer 3 und 63 Absatz 4, Ziffer 3, FPG gelten ein Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
  2. (2)Absatz 2Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondereAls vergleichbare Dokumente gemäß Absatz eins, gelten insbesondere
    1. 1.Ziffer einsGeburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Führerschein.
  3. (3)Absatz 3Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsAls Dokumente für Auflagen gemäß §§ 54 Abs. 4 Z 3, 56 Abs. 2 Z 3 und 63 Abs. 4 Z 3 FPG§ 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.Als Dokumente für Auflagen gemäß Paragraphen 54Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 3,, 56 Absatz 2, Ziffer 3 und 63 Absatz 4, Ziffer 3, FPG gelten ein Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
  2. (2)Absatz 2Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondereAls vergleichbare Dokumente gemäß Absatz eins, gelten insbesondere
    1. 1.Ziffer einsGeburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Führerschein.
  3. (3)Absatz 3Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.

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