Nach den Klagebehauptungen habe der Beklagte im Jahre 1957 Holz durch die Waldparzellen des Klägers gebracht und dabei einen Schaden angerichtet. Der Schaden sei von der Bezirksforstinspektion L. mit dem Betrage von 3500 S festgesetzt worden. Der Beklagte bestritt die Passivlegitimation, da sich der Anspruch des Klägers nur gegen Max R. richten könne, welcher im Auftrag des Beklagten die Schlägerung und Bringung des Holzes durchgeführt habe. Der durch die Bringung verursachte Schade... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIfABGB §1315ForstG 1852 §24
Rechtssatz: Der Waldbesitzer haftet für Schäden, die ein Holzschlägerungsunternehmen beim Bringen des Holzes durch fremden Wald verursacht. Entscheidungstexte 3 Ob 85/58 Entscheidungstext OGH 24.03.1958 3 Ob 85/58 Veröff: SZ 31/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: ForstG 1852 §24JN §1 CVIIa
Rechtssatz: Zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für Entschädigungsklagen wegen Holzbringung durch fremden Wald. Entscheidungstexte 3 Ob 85/58 Entscheidungstext OGH 24.03.1958 3 Ob 85/58 Veröff: SZ 31/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045638... mehr lesen...