Mit Bescheid vom 26. November 1991 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Bannlegung von dem Bund (Österreichische Bundesforste) gehörenden Waldflächen. Der Antrag der österreichischen Bundesforste, die durch die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten den Begünstigten aufzuerlegen, wurde abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhoben die Österreichischen Bundesforste Berufung. Über Veranlassung der belangten Behörde übermittelte di... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §22;ForstG 1975 §24;ForstG 1975 §28;ForstG 1975 §30 Abs2 litc idF 1987/576;ForstG 1975 §31 Abs2;
Rechtssatz: In der Frage, ob dem Waldeigentümer im Zuge der Bannlegung - und daher verbunden mit § 31 ForstG 1975 - solche Maßnahmen auferlegt werden dürfen, zu denen er (ebenso) aufgrund der Eigenschaft des betreffenden Waldes als Schutzwald verpflichtet ist, ist auf folgendes... mehr lesen...
Über Anregung der Gemeinde Gaschurn und mehrerer Haus- und Grundeigentümer (Bewohner der durch Steinschlag und Lawinen gefährdeten Wohnparzelle Außerbach, Gemeinde Gaschurn) wurde von Amts wegen ein Verfahren zur Bannlegung des im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Waldgebietes Außerbach im Bereich zwischen der Gemeindegrenze zu St. Gallenkirch und dem Ballottatobel eingeleitet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 legte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (in der Folge: BH) dieses ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §21;ForstG 1975 §24;ForstG 1975 §27 Abs1;ForstG 1975 §27 Abs2;
Rechtssatz: Die Bannlegung von Schutzwäldern setzt vorherige Sanierungsmaßnahmen iSd § 24 ForstG 1975 nicht voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1990100053.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...