Entscheidungen zu § 21 ForstG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-9 von 9

RS Vwgh 2011/2/24 2009/10/0113

Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1a Abs3;ForstG 1975 §21;
Rechtssatz: Gemäß § 1a Abs. 3 ForstG 1975 gelten dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie - wie etwa forstliche Bringungsanlagen - in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, als Wald und, soweit dieser ein Schutzwald iSd § 21 ForstG 1975 ist, als Schut... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.2011

TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/26 2006/10/0259

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2006 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien, den Wald auf dem Grundstück Nr. 1571/1, GB S., als Objektschutzwald festzustellen, als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Bannlegung dieses Waldes abgewiesen. Der weitere Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Einleitung eines Rodun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.02.2007

RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0259

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §56;ForstG 1975 §21;ForstG 1975 §23;ForstG 1975 §27 Abs1;
Rechtssatz: Der Schutzwaldcharakter hängt nicht von der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 23 ForstG 1975, sondern davon ab, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 ForstG 1975 (tatsächlich) vorliegen. Eine bescheidmäßige Feststellung der Schutzwaldeigenschaft ist d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.02.2007

TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 95/10/0118

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft die Bannlegung bestimmter, in einem angeschlossenen Plan bezeichneter Teilflächen ihres Waldgrundstückes Nr. 615/1 KG M., die oberhalb der Bundesstraße 111 gelegen seien. Mit Bescheid vom 7. März 1994 wies die BH den Antrag ab. Begründend verwies die Behörde zunächst auf Befund und Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen. Dieser habe u. a. dargelegt, die betreffende Waldfläche bilde einen nach Süden steil zur ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.10.1997

RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0118

Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §21;ForstG 1975 §22;ForstG 1975 §27 idF 1987/576;ForstG 1975 §28; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0069 5 Stammrechtssatz Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.10.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/6 94/10/0069

Mit Bescheid vom 26. November 1991 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Bannlegung von dem Bund (Österreichische Bundesforste) gehörenden Waldflächen. Der Antrag der österreichischen Bundesforste, die durch die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten den Begünstigten aufzuerlegen, wurde abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhoben die Österreichischen Bundesforste Berufung. Über Veranlassung der belangten Behörde übermittelte di... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.05.1996

RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0069

Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §21;ForstG 1975 §22;ForstG 1975 §27 idF 1987/576;ForstG 1975 §28;
Rechtssatz: Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind mit verschiedenen Auswirkungen verbunden. Aus diesem System des Ges... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.05.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/18 90/10/0053

Über Anregung der Gemeinde Gaschurn und mehrerer Haus- und Grundeigentümer (Bewohner der durch Steinschlag und Lawinen gefährdeten Wohnparzelle Außerbach, Gemeinde Gaschurn) wurde von Amts wegen ein Verfahren zur Bannlegung des im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Waldgebietes Außerbach im Bereich zwischen der Gemeindegrenze zu St. Gallenkirch und dem Ballottatobel eingeleitet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 legte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (in der Folge: BH) dieses ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.10.1993

RS Vwgh 1993/10/18 90/10/0053

Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §21;ForstG 1975 §24;ForstG 1975 §27 Abs1;ForstG 1975 §27 Abs2;
Rechtssatz: Die Bannlegung von Schutzwäldern setzt vorherige Sanierungsmaßnahmen iSd § 24 ForstG 1975 nicht voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1990100053.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.10.1993

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