§ 14 ForstG Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (Paragraph 422, ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
  3. (3)Absatz 3Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.
  5. (5)Absatz 5Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht, wenn
    1. a)Litera ader nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80 Abs. 3 und 4 sowie 95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oderder nachbarliche Wald im Sinne der Absatz 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (Paragraphen 80, Absatz 3 und 4 sowie 95 Absatz eins, Litera a,) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder
    2. b)Litera bdie Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 2 von der Behörde angeordnet wurde.die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Behörde angeordnet wurde.
    3. c)Litera ceine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b oder nach § 82 Abs. 3 lit. d erteilt wurde oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, oder nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera d, erteilt wurde oder Fällungen gemäß Paragraph 85, oder Paragraph 86, zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Im Falle des Abs. 5 lit. c hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Abs. 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Abs. 1, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden.Im Falle des Absatz 5, Litera c, hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Absatz 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Absatz eins,, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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