§ 2b FOG

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 2b.Paragraph 2 b,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vergeben, wie insbesondere
    1. a)Litera aAbwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oderAbwicklungsstellen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FTFG oder
    2. b)Litera bBegünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oderBegünstigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FTEG oder
    3. c)Litera cleistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oderleistende Stellen gemäß Paragraph 16, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, oder
    4. d)Litera ddie OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oderdie OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, OeADG oder
    5. e)Litera edie Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oderdie Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Artikel eins, des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,, oder
    6. f)Litera fPrivatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oderPrivatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, oder
    7. g)Litera gStiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oderStiftungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder
    8. h)Litera hSubstiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG;
  2. 2.Ziffer 2„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Ziffer 12,) zukommen, wie insbesondere
    1. a)Litera aFörderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oderFörderungen des Bundes gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, oder
    2. b)Litera bzins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
    3. c)Litera cForschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oderForschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß Paragraph 12, oder
    4. d)Litera dnach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
  3. 3.Ziffer 3„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Ziffer 5,);
  4. 4.Ziffer 4„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;„Citizen Science“: Open Science (Ziffer 9,), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
  5. 5.Ziffer 5„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
  6. 6.Ziffer 6„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
    1. a)Litera abiologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
    2. b)Litera bBild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
    3. c)Litera cSchriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
  7. 7.Ziffer 7„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
    1. a)Litera aStudierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderStudierenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
    2. b)Litera bSchülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderSchülerinnen und Schülern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
    3. c)Litera cLehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oderLehrlingen im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, oder
    4. d)Litera dPersonen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
      1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Fachhochschule oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bdem Institute of Science and Technology – Austria oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cder Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
      4. dd)Sub-Litera, d, deiner Pädagogischen Hochschule oder
      5. ee)Sub-Litera, e, eeiner Privatuniversität oder
      6. ff)Sub-Litera, f, feiner sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
      7. gg)Sub-Litera, g, geiner Universität
      stehen oder
    5. e)Litera eBezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Ziffer 8,) ausbezahlt werden;
  8. 8.Ziffer 8„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, wobei
    1. a)Litera aausländische und internationale öffentliche Stellen und
    2. b)Litera binternationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,internationale Organisationen gemäß Artikel 4, Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, IWG 2022 erfüllen,
    jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, IWG 2022 anzusehen sind;
  9. 9.Ziffer 9„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
  10. 10.Ziffer 10„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
    1. a)Litera aneuartig,
    2. b)Litera bschöpferisch,
    3. c)Litera cungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
    4. d)Litera dsystematisch und
    5. e)Litera eübertrag- oder reproduzierbar
    sind.
  11. 11.Ziffer 11„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
  12. 12.Ziffer 12„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Ziffer 10,) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
    1. a)Litera azu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oderzu gemeinnützigen Zwecken (Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder nicht oder
    2. b)Litera bim universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
    erfolgt;
  13. 13.Ziffer 13„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

1.

„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa)

einer Fachhochschule oder

bb)

dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc)

der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd)

einer Pädagogischen Hochschule oder

ee)

einer Privatuniversität oder

ff)

einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg)

einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.2022
§ 2b.Paragraph 2 b,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vergeben, wie insbesondere
    1. a)Litera aAbwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oderAbwicklungsstellen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FTFG oder
    2. b)Litera bBegünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oderBegünstigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FTEG oder
    3. c)Litera cleistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oderleistende Stellen gemäß Paragraph 16, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, oder
    4. d)Litera ddie OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oderdie OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, OeADG oder
    5. e)Litera edie Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oderdie Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Artikel eins, des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,, oder
    6. f)Litera fPrivatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oderPrivatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, oder
    7. g)Litera gStiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oderStiftungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder
    8. h)Litera hSubstiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG;
  2. 2.Ziffer 2„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Ziffer 12,) zukommen, wie insbesondere
    1. a)Litera aFörderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oderFörderungen des Bundes gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, oder
    2. b)Litera bzins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
    3. c)Litera cForschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oderForschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß Paragraph 12, oder
    4. d)Litera dnach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
  3. 3.Ziffer 3„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Ziffer 5,);
  4. 4.Ziffer 4„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;„Citizen Science“: Open Science (Ziffer 9,), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
  5. 5.Ziffer 5„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
  6. 6.Ziffer 6„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
    1. a)Litera abiologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
    2. b)Litera bBild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
    3. c)Litera cSchriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
  7. 7.Ziffer 7„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
    1. a)Litera aStudierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderStudierenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
    2. b)Litera bSchülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderSchülerinnen und Schülern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
    3. c)Litera cLehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oderLehrlingen im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, oder
    4. d)Litera dPersonen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
      1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Fachhochschule oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bdem Institute of Science and Technology – Austria oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cder Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
      4. dd)Sub-Litera, d, deiner Pädagogischen Hochschule oder
      5. ee)Sub-Litera, e, eeiner Privatuniversität oder
      6. ff)Sub-Litera, f, feiner sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
      7. gg)Sub-Litera, g, geiner Universität
      stehen oder
    5. e)Litera eBezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Ziffer 8,) ausbezahlt werden;
  8. 8.Ziffer 8„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, wobei
    1. a)Litera aausländische und internationale öffentliche Stellen und
    2. b)Litera binternationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,internationale Organisationen gemäß Artikel 4, Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, IWG 2022 erfüllen,
    jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, IWG 2022 anzusehen sind;
  9. 9.Ziffer 9„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
  10. 10.Ziffer 10„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
    1. a)Litera aneuartig,
    2. b)Litera bschöpferisch,
    3. c)Litera cungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
    4. d)Litera dsystematisch und
    5. e)Litera eübertrag- oder reproduzierbar
    sind.
  11. 11.Ziffer 11„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
  12. 12.Ziffer 12„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Ziffer 10,) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
    1. a)Litera azu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oderzu gemeinnützigen Zwecken (Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder nicht oder
    2. b)Litera bim universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
    erfolgt;
  13. 13.Ziffer 13„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

1.

„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa)

einer Fachhochschule oder

bb)

dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc)

der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd)

einer Pädagogischen Hochschule oder

ee)

einer Privatuniversität oder

ff)

einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg)

einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

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