Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 30.1.2004 zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der P-GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.1.2002 durch die Lieferung an Fritz J in E, das Futtermittel ?B" ? Ergänzungsfutter für Ferkel nicht in der angegebenen und garantierten bzw. zulässigen chemischen Zusammensetzung in Verkehr gebracht hat, da die Untersuchung folgende Abweichungen zeigte: Rohpro... mehr lesen...
Rechtssatz: Die P-Gesellschaft m.b.H. importiert im großen Stil das Ergänzungsfuttermittel für Ferkel ?B" von einem der größten französischen Futtermittelhersteller, der Firma I. Es wäre vor diesem Hintergrund an der P-Gesellschaft m.b.H. als Importeur gelegen, die Ware vor dem Weiterverkauf im Inland zumindest stichprobenweise einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen. Davon konnte die P-Gesellschaft m.b.H. auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Bestellungen an d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unzulässige Vermischung der Futtermittel "Kücken-Starter" und "Hühnermastfutter" kann dem Beschuldigten dann nicht zur Last gelegt werden, wenn das durchgeführte Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass die unzulässige Vermischung der Futtermittel im Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten stattgefunden hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Futtermittel, Futtermittelvermischung, unzulässige Futtermittelvermischung, Kücken-Starter, Hühnermastf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 Futtermittelgesetz - FMG 1993, BGBl. Nr. 95/1993, haben die Aufsichtsorgane Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen § 3 Abs.2 und 3 Z1 bis 4 oder entgegen § 6 Abs.1 in Verkehr gebracht werden. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen... mehr lesen...