Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, und zwar hinsichtlich
1.Ziffer eins§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 10 und Paragraph 20, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Paragraph 11 und Paragraph 17, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3.Ziffer 3§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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