§ 21 FMG 1999 Verwaltungsstrafbestimmungen

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsFuttermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. 2.Ziffer 2Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. 3.Ziffer 3Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. 4.Ziffer 4den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
    6. 6.Ziffer 6Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
    7. 7.Ziffer 7Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 14 keine Meldung erstattet,entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
    9. 9.Ziffer 9den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3, 4 zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
    10. 10.Ziffer 10Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. 11.Ziffer 11den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oderden behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt oder
    12. 12.Ziffer 12Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
  4. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2020
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsFuttermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. 2.Ziffer 2Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. 3.Ziffer 3Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. 4.Ziffer 4den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
    6. 6.Ziffer 6Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
    7. 7.Ziffer 7Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 14 keine Meldung erstattet,entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
    9. 9.Ziffer 9den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3, 4 zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
    10. 10.Ziffer 10Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. 11.Ziffer 11den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oderden behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt oder
    12. 12.Ziffer 12Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
  4. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.

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