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(1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus kostendeckend festzusetzen.
(1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus kostendeckend festzusetzen.