Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 1. 3. 1988 Mieter der der Aufkündigung zugrunde liegenden Wohnung. Im März 2009 beabsichtige er, ein neues Badezimmer zu errichten. Mangels Vorlage eines geeigneten Plans stimmte die Klägerin nicht zu. Ohne entsprechende Mitteilung an die Klägerin und ohne Baubewilligung ließ der Beklagte in der Folge von Bekannten „rohbaumäßig“ ein Bad einbauen. Unterhalb der Isolierung in Form einer zweilagigen Kunststofffolie ist der Boden nass. In der W... mehr lesen...