§ 14 FMG 1999 Registrierung

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 14, (1) Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.

  1. (1)Absatz einsBetriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
  3. (3)Absatz 3Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.
  4. (43)Absatz 43Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 24.07.1999 bis 10.08.2005
Paragraph 14, (1) Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.

  1. (1)Absatz einsBetriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
  3. (3)Absatz 3Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.
  4. (43)Absatz 43Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

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