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Registrierung
§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder MischfuttermittelFuttermittel herstellen oder, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behördegemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3) Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.
(4) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.
Registrierung
§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder MischfuttermittelFuttermittel herstellen oder, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behördegemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3) Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.
(4) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.