Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsFuttermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23,) entsprechen.
(2)Absatz 2Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
1.Ziffer einsdazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
2.Ziffer 2mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
3.Ziffer 3verbotene Stoffe enthalten,
4.Ziffer 4verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3)Absatz 3Es ist weiters verboten,
1.Ziffer einsnicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
2.Ziffer 2Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
3.Ziffer 3Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
4.Ziffer 4geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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