§ 55 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Übergabe der Teile, Vermarkung, Abschluß des

Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen,

Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes

§ 55

(1) Nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes hat die Behörde dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 104 zu veranlassen, die Übernahme der Teile durch die TeilgenossenParteien zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 98 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 90 Abs. 2).

(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung und der Nichterfüllung von Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges in die neuen Verhältnisse getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Übergabe der Teile, Vermarkung, Abschluß des

Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen,

Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes

§ 55

(1) Nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes hat die Behörde dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 104 zu veranlassen, die Übernahme der Teile durch die TeilgenossenParteien zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 98 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 90 Abs. 2).

(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung und der Nichterfüllung von Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges in die neuen Verhältnisse getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 sinngemäß.

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