§ 38 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Feststellung und Bezeichnung der

agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, Absonderung des

Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft,

Teilung von Stammsitzliegenschaften und

Veräußerung von Anteilen

 

§ 38

 

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Mitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht

a)

mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird;

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder

c)

mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt.

(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn

a)

durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft nachteilige Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde;

b)

begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderen Gründen angestrebt wird;

c)

der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dient oder dem Zweck der Agrargemeinschaft widerspricht; oder

d)

mit der Stammsitzliegenschaft auch Weiderechte, insbesondere für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes, verbunden sind und die aliquoten Weiderechte nicht mit übertragen werden.

(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung veräußert oder belastet werden. Die Bewilligung ist aus den im Abs 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.

(7) Im Verfahren gemäß Abs 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Für die Genehmigung gelten die Abs 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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