(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen Verwaltungssatzungen (§ 83) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Behörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
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