§ 45 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Wirtschaftliche Voraussetzungen

§ 45

(1) Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 3.Eine Teilung ist nur zulässig, wenn

a)

die Anteilsrechte festgestellt sind;

b)

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs 2 Z 1) dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;

c)

die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

d)

die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.

(2) Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.

(23) Die Einzelteilung forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Abs. 2)von Waldgrundstücken ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.

(3) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, daß sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1995 bis 30.06.2003

Wirtschaftliche Voraussetzungen

§ 45

(1) Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 3.Eine Teilung ist nur zulässig, wenn

a)

die Anteilsrechte festgestellt sind;

b)

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs 2 Z 1) dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;

c)

die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

d)

die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.

(2) Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.

(23) Die Einzelteilung forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Abs. 2)von Waldgrundstücken ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.

(3) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, daß sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).

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