§ 89 FLG Wirtschaftsplan

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen:

-

wenn das Regelungsgebiet Waldflächen umfaßt: einen Waldwirtschaftsplan (Abs. 2),

-

wenn es Alm- bzw. Weideflächen umfaßt: einen Weidewirtschaftsplan (Abs. 4),

-

wenn es beides umfaßt: sowohl einen Wald- als auch einen Weidewirtschaftsplan im jeweils notwendigen Ausmaß.

(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen:

-

Hiebssatz;

-

Nutzungsplan;

-

Bewirtschaftungsvorschriften;

-

Forstkarte.

(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer vonbis zu fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung. Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.

(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten:

-

Feststellung des nachhaltigen Ertrags, getrennt nach den einzelnen Weideteilen;

-

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrags;

-

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebs;

-

Vorkehrungen zur Sicherung vor Schäden;

Vorschreibungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen:

-

wenn das Regelungsgebiet Waldflächen umfaßt: einen Waldwirtschaftsplan (Abs. 2),

-

wenn es Alm- bzw. Weideflächen umfaßt: einen Weidewirtschaftsplan (Abs. 4),

-

wenn es beides umfaßt: sowohl einen Wald- als auch einen Weidewirtschaftsplan im jeweils notwendigen Ausmaß.

(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen:

-

Hiebssatz;

-

Nutzungsplan;

-

Bewirtschaftungsvorschriften;

-

Forstkarte.

(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer vonbis zu fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung. Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.

(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten:

-

Feststellung des nachhaltigen Ertrags, getrennt nach den einzelnen Weideteilen;

-

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung eines nachhaltigen Ertrags;

-

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebs;

-

Vorkehrungen zur Sicherung vor Schäden;

Vorschreibungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten