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Legende:
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Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen; | |||||||||
2. | Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen. | |||||||||
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Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen; | |||||||||
2. | Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen. | |||||||||
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