Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEs ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß § 24 eingehalten werden.
(2)Absatz 2Sollte zu Beginn oder während des Füllvorgangs am Füllanschluss oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers Flüssiggas austreten, so muss der Füllvorgang sofort beendet werden. Darauf ist bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät durch Anschlag (Füllanweisung gemäß § 25 Abs. 3) hinzuweisen.
(3)Absatz 3Nach dem Füllvorgang muss der Füllanschluss des Kraftgastanks bzw. der Füllanschluss des im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehälters mit der Verschlusskappe dicht verschlossen sein.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 FGTV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 FGTV 2010