(1) Anlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.
(2) Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Tragbare Feuerlöscher mit einer Füllmenge von je mindestens 6 kg bzw. 9 Liter vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Als betriebsbereit gelten nur plombierte und gemäß § 35 Z 6 geprüfte Feuerlöscher. Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.
(3) Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
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