Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
1.Ziffer einswenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist,
2.Ziffer 2nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
3.Ziffer 3nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle Einfluss haben kann,
4.Ziffer 4wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggas-Tankstelle besteht.
(2)Absatz 2Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 34 sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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