Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1.Ziffer einsfür Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Erstprüfstellen (benannte Stellen), Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
2.Ziffer 2akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002),
3.Ziffer 3Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
4.Ziffer 4gesetzlich autorisierte Stellen,
5.Ziffer 5Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
6.Ziffer 6Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Flüssiggas-Tankstellen zu planen, herzustellen oder instandzuhalten (fachkundige Personen gemäß § 2 Z 13),
7.Ziffer 7Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Anlagen gemäß § 1 zu planen, herzustellen oder instandzuhalten,
sofernsofern nur validierte Prüfmethoden verwendet und die Mess- und Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.
(2)Absatz 2Prüfungen gemäß § 35 Z 2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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