§ 38 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfung oder Kontrolle muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.

(2) Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 34), die jeweils letzte der im § 35 verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 36) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 FGTV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 FGTV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 FGTV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 FGTV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGTV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 FGTV 2010
§ 39 FGTV 2010