§ 33 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, der Flüssiggaspumpen sowie der Rohrleitungen erstrecken. Bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen zusätzlich auch die Explosionssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel umfassen.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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