(1) Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 zulässig ist.
(2) An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.
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