Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
2.Ziffer 2die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
3.Ziffer 3die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 16 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfolgt ist;
4.Ziffer 4die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche (§ 20) sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen (§§ 21 und 23 Abs. 1) auf ordnungsgemäße Errichtung im Rahmen der zutreffenden Bestimmungen zum Explosionsschutz sowie zur elektrotechnischen Sicherheit;
5.Ziffer 5die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und
6.Ziffer 6die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§ 18 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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