§ 19 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.

(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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