§ 28 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Übergangsstücke (Adapter) zur Herstellung einer Verbindung zum Füllanschluss des Kraftfahrzeuges oder des im Kraftfahrzeug fest eingebauten Druckbehälters ist unzulässig.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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