(1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den §§ 34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
(2) Festgestellte Mängel müssen jedenfalls unverzüglich behoben werden, und die Mängelbehebung muss dokumentiert sein. Zur Behebung der Mängel dürfen nur fachkundige Personen (§ 2 Z 13) im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.
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