Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.
(2)Absatz 2Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß § 1 gestattet, wenn diese gemäß § 31 dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) ist unzulässig.
(3)Absatz 3Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgen (§ 13 Abs. 2).
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 FGTV 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 FGTV 2010