(1) Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.
(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß § 1 gestattet, wenn diese gemäß § 31 dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) ist unzulässig.
(3) Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) durchgeführt werden.
(4) Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgen (§ 13 Abs. 2).
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