§ 29 FBG Datenbank des Firmenbuchs

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).
  2. (2)Absatz 2Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.
§ 29.Paragraph 29,

Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsDas Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).
  2. (2)Absatz 2Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.
§ 29.Paragraph 29,

Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

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