Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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