(1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
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