Art. 1 § 9 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkursdas Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.07.2010

Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkursdas Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

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