Gesamte Rechtsvorschrift EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

EWIVG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.05.2021

Artikel

Art. 1 § 1 EWIVG


Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Gesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Art. 1 § 2 EWIVG Anmeldung zum Firmenbuch


  1. (1)Absatz einsDie Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Artikel 10, der Verordnung ist Paragraph 120, Absatz eins und 3 JN sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden
    1. 1.Ziffer einsvon sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung
      1. a)Litera adie Vereinigung,
      2. b)Litera bÄnderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Artikel 29, der EWIV-Verordnung,
      3. c)Litera cdie Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;
    2. 2.Ziffer 2von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.
  3. (3)Absatz 3Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden
    1. 1.Ziffer einsvon einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2von jedem Beteiligten
      1. a)Litera adas Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,
      2. b)Litera bdie Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.
  5. (5)Absatz 5Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.

Art. 1 § 3 EWIVG Eintragung in das Firmenbuch


  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsDer Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
    2. 2.Ziffer 2jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Artikel 15, der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;
    3. 3.Ziffer 3der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;der Verlegungsplan nach Artikel 14, Absatz eins, der EWIV-Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Artikel 26, Absatz 2, der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.Bei der Eintragung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Ziffer 3, ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.

Art. 1 § 4 EWIVG Bekanntmachungen


  1. (1)Absatz einsIn die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.Das Gericht hat die nach Artikel 11, der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Art. 1 § 5 EWIVG Firma


§ 5.Paragraph 5,

Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV“ enthalten.

Art. 1 § 6 EWIVG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die Ansprüche nach Abs. 2 verjähren in fünf Jahren.Die Ansprüche nach Absatz 2, verjähren in fünf Jahren.

Art. 1 § 7 EWIVG Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses


§ 7.Paragraph 7,

Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. Paragraph 221, Absatz 5, UGB ist nicht anzuwenden.

Art. 1 § 8 EWIVG Abberufung der Geschäftsführer


  1. (1)Absatz einsDie Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüehe aus bestehenden Verträgen durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder jederzeit widerrufen werden. Ein Geschäftsführer kann auch auf Grund einer Klage eines Mitglieds durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Abberufung der Geschäftsführer kann im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder abweichend von Abs. 1 geregelt werden.Die Abberufung der Geschäftsführer kann im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder abweichend von Absatz eins, geregelt werden.

Art. 1 § 9 EWIVG Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds


§ 9.Paragraph 9,

Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

Art. 1 § 10 EWIVG Kündigung durch den Privatgläubiger


§ 10.Paragraph 10,

Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus. Bei einer Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.

Art. 1 § 11 EWIVG Abwicklung der Gesellschaft


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19, Absatz eins, zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 12 EWIVG Eröffnung des Insolvenzverfahrens


§ 12.Paragraph 12,

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

Art. 1 § 13 EWIVG Gericht, Verfahren


§ 13.Paragraph 13,

Über Angelegenheiten, die nach der EWIV-Verordnung oder nach diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Vereinigung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Art. 1 § 14 EWIVG Zwangsstrafen


§ 14.Paragraph 14,

Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Artikel 25, der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, UGB ist anzuwenden.

Art. 1 § 15 EWIVG Gewerberecht


§ 15.Paragraph 15,

Die Bestimmungen des Gewerberechts und des Handelskammerrechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln, gelten auch für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

Art. 2 EWIVG Artikel II


(Anm.: Änderungen des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991)Anmerkung, Änderungen des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

Art. 3 EWIVG Artikel III


(Anm.: Änderungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985)Anmerkung, Änderungen des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

Art. 4 EWIVG Artikel IV


(Anm.: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984)Anmerkung, Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Art. 5 EWIVG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.

(1a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 10 und § 14 des Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(1b) § 9 und § 12 des Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(1c) § 10 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.

(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IV im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlagen

Anl. 1 EWIVG Artikel 43


Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Juli 1989; hiervon ausgenommen sind die Artikel 39, 41 und 42, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.

_________________________________

1Ziffer eins ) ABl. Nr. C 14 vom 15. Februar 1974, S 30, und ABl. Nr. C 103 vom 28. April 1978, S 4.

2Ziffer 2 ) ABl. Nr. C 163 vom 11. Juli 1977, S 17.

3Ziffer 3 ) ABl. Nr. C 108 vom 15. Mai 1975, S 46.

4Ziffer 4 ) ABl. Nr. L 65 vom 14. März 1968, S 8.

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