Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:
1.Ziffer einsDer Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
2.Ziffer 2jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Artikel 15, der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;
3.Ziffer 3der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;der Verlegungsplan nach Artikel 14, Absatz eins, der EWIV-Verordnung;
4.Ziffer 4die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Artikel 26, Absatz 2, der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
(2)Absatz 2Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.Bei der Eintragung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Ziffer 3, ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.
In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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