Art. 1 § 5 EWIVG

EWIVG - EWIV-Ausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung “Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung” oder die Abkürzung “EWIV” enthalten.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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