Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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