Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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